Versicherungsbedingungen

Pannenhilfe, Abschleppen und Bergung
Die AXA bezahlt die Pannenhilfe. Kann die Fahrbereitschaft am Schadenort nicht erstellt werden, bezahlt die AXA das Abschleppen zur nächstgelegenen stop+go-Garage, sofern diese innerhalb von 20 km vom Schadenort liegt. Ist dies nicht der Fall, erfolgt das Abschleppen zum nächstgelegnen Marken-Servicepartner. Reparaturen und Ersatzteile werden nicht bezahlt. Falls die Erstellung der Fahrbereitschaft bei der nächstgelegenen stop+go-Garage oder dem Marken-Servicepartner mehr als 2 Stunden dauern würde, bezahlt die AXA alternativ das Abschleppen zur vom Versicherten bezeichneten stop+go-Garage (Heimgarage).
Falls vorgängig eine Fahrzeugbergung notwendig ist, bezahlt die AXA auch diese, wobei dann keine Kosten für die Pannenhilfe übernommen werden. Pro Fahrzeugbergung bezahlt die AXA im Maximum CHF 2'000.—.

Standgebühren
Die AXA bezahlt die Standgebühren (Einstellkosten) bis maximal CHF 200.-

Transportmehrkosten
Kann die notwendige Reparatur beim nächstgelegenen Marken-Servicepartner oder in der vom Versicherten bezeichneten stop+go-Garage(Heimgarage) nicht innert zwei Stunden durchgeführt werden, bezahlt die AXA die Kosten für ein Transportmittel für die Rückreise an die ständige Wohnadresse oder für die Fortsetzung der Reise an den ursprünglichen Bestimmungsort.
Als Transportmittel gelten öffentliche Verkehrsmittel, Ersatzwagen oder Taxi wobei die Wahl des geeigneten Transportmittels im konkreten Schadenfall immer bei der AXA liegt.
Pro Ereignis sind die Leistungen der AXA auf maximal CHF 300.— beschränkt.

Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten
Die AXA bezahlt die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten bis maximal CHF 200.— pro Ereignis, wenn der Versicherte wegen des Ausfalls des versicherten Motorfahrzeugs mehr als 30 km Luftlinie vom Wohnort entfernt einen unvorhergesehenen Aufenthalt einschalten oder den Aufenthalt verlängern muss.

Versicherte Leistungen im Ausland

Pannenhilfe, Abschleppen und Bergung
Die AXA bezahlt die Pannenhilfe. Kann die Fahrbereitschaft am Schadenort nicht erstellt werden, bezahlt die AXA das Abschleppen in die nächstgelegene geeignete Garage, wenn möglich zu einem Marken-Servicepartner. Reparaturen und Ersatzteile werden nicht bezahlt. Siehe dazu auch Artikel "Fahrzeugrückführung". Falls vorgängig eine Fahrzeugbergung notwendig ist, bezahlt die AXA auch diese, wobei dann keine Kosten für die Pannenhilfe übernommen werden. Pro Fahrzeugbergung bezahlt die AXA im Maximum CHF 2'000.—.

Fahrzeugrückführung
Kann die notwendige Reparatur in der nächstgelegenen geeigneten Garage nicht am gleichen Tag durchgeführt werden, bezahlt die AXA die Kosten für die Fahrzeugrückführung zur vom Versicherten bezeichneten stop+go-Garage (Heimgarage), sofern die Kosten dafür nicht höher sind als der Zeitwert des versicherten Motorfahrzeugs.
Wird das versicherte Motorfahrzeug nicht mehr in die Schweiz zurückgeführt, hilft die AXA bei der Erledigung der für die Verschrottung notwendigen Formalitäten und bezahlt die Zollkosten.

Standgebühren
Die AXA bezahlt die Standgebühren (Einstellkosten) bis maximal CHF 200.—.

Zustellkosten für Ersatzteile
Die AXA bezahlt die Speditionskosten von Ersatzteilen, die für die Fahrtüchtigkeit unbedingt notwendig sind. Ersatzteile werden nicht bezahlt.

Feststellung Schadenausmass
Die AXA bezahlt für die Feststellung des Schadenausmasses (z.B. Fotos) zur Beurteilung der Rückführung des Motorfahrzeugs die Kosten bis maximal CHF 200.—.

Regelung für Taxis, Miet- und Fahrschulwagen

a) Taxis, Miet- und Fahrschulwagen sind im Rahmen der Mobilitätsversicherung gemäss Artikel "Pannenhilfe, Abschleppen und Bergung" versichert.
b) Wenn Taxis und Fahrschulwagen privat genutzt werden gilt die Regelung gemäss Artikel a) nicht, und es gilt die vollumfängliche Versicherungsdeckung.
c) Flottenfahrzeuge sind grundsätzlich vollumfänglich gemäss den vorliegenden Bedingungen versichert. Werden die Flottenfahrzeuge aber als Mietfahrzeuge verwendet, gelten die Einschränkungen gemäss Artikel a).

Grenznaher Wohnort

Die 30-km-Klausel gemäss Art. "Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten" geht bei grenznahem Wohnort vor.

Nicht versicherte Ereignisse

a) Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ausfall des versicherten Motorfahrzeugs infolge von Unterhaltsarbeiten.b) Ereignisse im Zusammenhang, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung, Service usw.) nicht befolgt hat.c) Ereignisse im Zusammenhang mit der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten mit dem versicherten Motorfahrzeug (z.B. Sportfahrlehrgänge und Schleuderkurse). d) Ereignisse im Zusammenhang mit Krieg, Revolution, Rebellion, innerer Unruhe oder Aufstand, wenn die versicherte Person aktiv daran beteiligt ist.e) Ereignisse im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen oder Vergehen oder beim Versuch dazu.f) Ereignisse im Zusammenhang mit Trunkenheit, Drogen- oder Arzneimittelmissbrauch.g) Ereignisse im Zusammenhang mit der Beschädigung oder der Zerstörung von im versicherten Motorfahrzeug mitgeführten oder von den Versicherten getragenen Sachen.h) Ein Ersatzfahrzeug oder Mietwagen wird nur für die Beendigung der Reise (Heimreise oder Reise an den ursprünglichen Bestimmungsort) bezahlt, nicht aber für die Dauer der Reparatur

Obliegenheiten im Schadenfall

Die AXA muss in jedem Fall unverzüglich informiert werden (die Anmeldekosten werden bis maximal CHF 100.-- zurückerstattet). Sie organisiert oder ordnet die notwendigen Massnahmen an und bezahlt die daraus resultierenden Kosten.Wird die AXA nicht vorgängig kontaktiert, entfällt ihre Leistungspflicht. Ist der Versicherte aufgrund der Umstände trotzdem gezwungen, Massnahmen selber zu ergreifen, kann er die Belege für seine Auslagen der AXA zur Prüfung einreichen. Der Serviceplan mit der Versicherungsmarke (Versicherungsbestätigung) sowie das Versicherungsdokument (Versicherungsbedingungen) sind dem Pannendiensthelfer auf jeden Fall vorzuweisen. Bei Bedarf kann die AXA diese Dokumente einverlangen. Die AXA behält sich zudem das Recht vor, in gewissen Fällen einen Polizeirapport einzufordern.Anschrift AXA: AXA Winterthur, Service-Center, Postfach 357, 8401 Winterthur

Verletzung von Obliegenheiten

Werden die gebotenen Melde-, Informations- oder Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt, kann die AXA die Leistungen entsprechend kürzen, es sei denn, der Versicherte beweist, dass das vertragswidrige Verhalten Eintritt, Ausmass oder Feststellung des Schadens nicht beeinflusst hat.

Subsidiärklausel

Die AXA erbringt keine Leistungen aus diesem Vertrag, sofern und soweit ein Dritter (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) für den gleichen Schaden grundsätzlich leistungspflichtig ist, unabhängig davon, ob er tatsächlich leistet.
Hat die AXA trotz der vorgenannten Bestimmung Leistungen für den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vorschuss, und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegen den Dritten in diesem Umfang an die AXA ab und ermächtigt sie ausserdem durch Inkassovollmacht, diese Ansprüche gegen den Dritten geltend zu machen und unter Anrechnung an ihre Leistungen entgegenzunehmen.

Rechtsanwendung

In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).

Definitionen

Panne
Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des versicherten Motorfahrzeugs infolge eines technischen Defektes, welches eine Weiterfahrt verunmöglicht oder gesetzlich nicht zulässt. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Benzinmangel, Verlust oder Beschädigung der Schlüssel, eingesperrte Schlüssel, Marderschaden oder entladene Batterie.

Unfall
Als Unfall gilt ein Schaden am versicherten Motorfahrzeug, der durch ein plötzlich und gewaltsam von aussen einwirkendes Ereignis verursacht wird. Dazu gehören insbesondere Ereignisse durch Anprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz, Ein- und Versinken.

Diebstahl
Als Diebstahl gilt ein Schaden durch vollendeten oder versuchten Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch oder Beraubung, nicht aber Veruntreuung.

Heimgarage
Als Heimgarage gilt die stop+go-Garage, bei welcher die versicherte Person Service- und Wartungsarbeiten zugunsten des versicherten Motorfahrzeugs durchführen lässt.

Schweiz
Zur Schweiz gehören auch Büsingen und Campione.

Marken-Servicepartner
Garage der Fahrzeugmarke des Versicherten.

Hilfe rund um die Uhr

Hotline 0848 365 366      

                                                                 

Aus dem Ausland              

Hotline 0041 848 365 366

 
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